AUFTRAGSVERABEITUNGSVERTRAG

Eine Übermittlung personenbezogener Daten zwischen rechtlich selbstständigen Vereinen bedarf einer Rechtsgrundlage und ist kein Vereinsprivileg.

Das bedeutet, das Spielgemeinschaften oder auch angegliederte GmbH´s und GbR´s eine rechtliche und eindeutige Rechtsgrundlage brauchen.
Bei 2 Parteien ist ein AV-Vertrag sinnvoll. Wenn ich aber eine SG habe, dann sind es schon 3 Parteien. Hier macht aus meiner Sicht ein AV-Vertrag keinen Sinn.
Hier sollten wir eine “gemeinsame Verantwortung” über einen Joint-Controllership regeln. Das hat den Vorteil, das alle Parteien “frei” sind.

Es ist eigentlich Wahnsinn! Wir machen ehrenamtlich Sport…. und jetzt haben wir so etwas noch an der Hacke.

Fachbücher
Empfehlung 1 Empfehlung 2
Datenschutz-Verträge: Verantwortlicher – Auftragsverarbeiter – Joint Controller (Rechtspraxis) Taschenbuch Datenschutz und Datennutzung: Verträge – Datenschutzklauseln – Datenschutzerklärungen Gebundene Ausgabe