DATENSCHÜTZERKLÄRUNGEN
Hat die Genossenschaft die notwendigen Einwilligungen zur Datenverarbeitung?
Erläuterung:
In jeder Jagdgenossenschaft werden von Mitgliedern, Mitarbeitern und Kontaktpersonen der Vertragspartner (z.B. Jagdpäcter) verwendet. Für den Umgang mit diesen Daten benötigt die Jagdgenossenschaft eine Rechtfertigung.
Diese ergibt sich bereits dem Bundesjagdgesetz. Jedoch muss die Jagdgenossenschaft seine Mitglieder nach Art. 13 und Art 14 DSGVO informieren.
Hierbei reicht es dies auf Verlangen oder bei jeder Jahrehauptversammlung bereitzustellen.
Auch Funktionsträger die für die Jagdgenossenschaft tätig sind, sind auf “Wahrung der Vertraulichkeit” zu verpflichten.
Titel | Dateigröße | herunterladen |
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Informationspflicht-nach-Artikel-13-und-14-DSGVO | 26.23 KB | herunterladen |
Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes | 31.37 KB | herunterladen |
Empfehlung 1 | Empfehlung 2 |
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