AUFTRAGSVERABEITUNGSVERTRAG
Eine Übermittlung personenbezogener Daten zwischen rechtlich selbstständigen Vereinen bedarf einer Rechtsgrundlage und ist kein Vereinsprivileg.
Das bedeutet, das Spielgemeinschaften oder auch angegliederte GmbH´s und GbR´s eine rechtliche und eindeutige Rechtsgrundlage brauchen.
Bei 2 Parteien ist ein AV-Vertrag sinnvoll. Wenn ich aber eine SG habe, dann sind es schon 3 Parteien. Hier macht aus meiner Sicht ein AV-Vertrag keinen Sinn.
Hier sollten wir eine “gemeinsame Verantwortung” über einen Joint-Controllership regeln. Das hat den Vorteil, das alle Parteien “frei” sind.
Es ist eigentlich Wahnsinn! Wir machen ehrenamtlich Sport…. und jetzt haben wir so etwas noch an der Hacke.
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Datenschutz-Verträge: Verantwortlicher – Auftragsverarbeiter – Joint Controller (Rechtspraxis) Taschenbuch | Datenschutz und Datennutzung: Verträge – Datenschutzklauseln – Datenschutzerklärungen Gebundene Ausgabe |